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Auftraggeber = AG / Auftragnehmer = AN = Feuerwerk Events

1. Geltungsbereich (Gerichtsstand für jede Art von Streitigkeiten ist Berlin)
Stand 09.05.10
Aufträge werden ausschließlich zu den nachfolgenden AGB des AN ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Anerkennung durch den AN. Der Auftrag gilt erst dann vom AN als angenommen, wenn er vom AN schriftlich bestätigt ist (Fax = ausreichend).

2. Preise und Zahlungskonditionen (Konditionen A bis F)
A) wenn nicht anders vereinbart, ist der Vertragspreis (bzw. Restbetrag) binnen 5 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
B) bei Großfeuerwerk sind 50% der Vertrags-/ Auftragssumme bei Auftragserteilung fällig. Die Restzahlung ist fällig gemäß 2.A), AGB.
C) alternativ zu 2.A) bei Großfeuerwerk ist der Vertragspreis am Abbrenntag nach dem Aufbau, aber bis spätestens 4 Stunden vor Abbrand des Feuerwerks in bar auf dem Abbrennplatz zur Zahlung fällig (gegen Quittung).
D) gehören Leistungen des AN wie Lichterbilder, Feuerschriften, Musikfeuerwerk, Sonder-und / oder Spezialeffekte o.ä. zur Darbietung, sind 75% der Gesamt-Vertragssumme bei Auftragserteilung fällig. Die Restzahlung ist fällig gemäß 2.A), AGB.
E) wenn nicht anders vereinbart, gelten die Zahlungsvereinbarungen des Vertrags / der Auftragsbestätigung (ebendort vermerkt).
F) sagt der AG das Feuerwerk bis 1 Woche vor Veranstaltungstermin ab, (Gründe sind Egal) sind in jedem Fall 70% der Vertragssumme an den AN zu zahlen.
Bei Musikfeuerwerken (Inszenierungen) mit Lichterbildern, Darstellungen usw. werden bis zu 80% fällig.

3. Behördliche Genehmigungen / behördliche Auflagen
1) Feuerwerke sind anzeige-/ genehmigungspflichtig . Der AN zeigt das Feuerwerk im Namen und Auftrag des AG bei den zuständigen Behörden an und holt eventuell erforderliche Genehmigungen ein. Die Kosten hierfür (nicht eventuell anfallende Gebühren und sonstige externe Kosten z.B. des Genehmigungsverfahrens) sind im Vertragspreis enthalten.
2) zuzüglich zum Vertragspreis hat der AG alle Kosten und Gebühren für die Erteilung erforderlicher Genehmigungen, für die Erfüllung behördlicher Auflagen sowie für notwendige Sicherheitsmaßnahmen und eventuelle GEMA-Gebühren zu tragen. Auch dann, wenn
die Kosten im Vorfeld der Höhe nach nicht benannt werden bzw. nicht bekannt sind, z.B. Gebühren für Feuerwehreinsätze usw. Ob ein Feuerwehreinsatz erforderlich ist, entscheidet der AN bzw. kann Auflage der Behörden sein.
3) Die Anzeigefristen betragen 2 und bei Abbrennplätzen in unmittelbarer Nähe öffentlicher Verkehrswege (Autobahn, Kanal, Bahnlinie usw) 4 Wochen + jeweils 1 Woche Vorlauf für die Bearbeitung durch den AN. Anzeigefristverkürzung ist in aller Regel möglich.
4) Antrag auf Verkürzung der Anzeigefrist stellt der AN im Auftrag des AG (8 Tage Vorlauf / Gebühr ca.75,-Euro in Berlin trägt AN).

4. Auflagen der Behörden bzw. geforderte Unterlagen / Mitwirkung des AG
der AG verpflichtet sich zur Mitwirkung und fristgerechten Beibringung von Unterlagen, wie folgt:

Klärung, ob ein Landschafts-/ Naturschutzgebiet vorliegt, erfolgt durch AG mit entsprechender Information zeitnah an AN. aktuellen Lageplan bringt AG bei [wird von GAA z.T. amtlich gefordert (Katasterauszug) / Kopie leserlich per Fax / Post an AN].schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers bringt AG bei. schriftliche Zustimmung der Stadt / Gemeinde bringt AN oder AG bei.Informieren der unmittelbaren Nachbarn über das geplante Feuerwerk (z.B. bei Privat-Feuerwerk in Wohngebiet) übernimmt AG.

5. Aufbau-und Abbrandbedingungen
Außenfeuerwerke / Großfeuerwerk
1) Der AG muß dem AN die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen nebst den zugehörigen Verwaltungsvorschriften und behördlichen Auflagen ermöglichen. Der vom AG dem AN zugewiesene Abbrennplatz / die Örtlichkeit muß geeignet sein im Sinne des Sprengstoffgesetzes und den Auflagen gegebenenfalls tangierter Behörden Rechnung tragen.
2) wenn nicht anders vereinbart, muß der Abbrennplatz am Tag der Veranstaltung ab 8.00 Uhr früh bis Ende des Feuerwerks (Freigabe durch AN) ausschließlich für den AN zur Verfügung stehen. Das Hausrecht gilt als für diesen Zeitraum auf den AN übertragen.
3) Veränderungen im Bereich des Abbrennplatzes nach Auftragserteilung bzw. Ortsbesichtigung bedürfen der Zustimmung des verantwortlichen Feuerwerkers. Der AG trägt dafür Sorge, daß der Platz anfahr-/ befahrbar ist (Sprinter / LKW und PKW). Eine
vorübergehende Beeinträchtigung der Flächen wie z.B. zertretenes Gras, Fahrspuren auf Acker usw. gehen nicht zu Lasten des AN (siehe 5.5 + 6). Wiesen müssen gemäht sein, das Mähgut entfernt. Bei Sportplätzen klärt der AG, ob automatische Rasensprenger
(Zeitschaltung), Fußbodenheizung oder sonstige Leitungen installiert sind. Der AG informiert den AN dementsprechend.
4) Der Abbrand erfolgt auch bei normalem Regenwetter oder Nebel. Bei Seefeuerwerk oder in Flußnähe kann wegen erhöhter Luftfeuchte Rauchentwicklung die Sicht beeinträchtigen; es können Pausen während der Darbietung erforderlich werden. Eine Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse berechtigt den AG nicht zu Schadensersatzansprüchen gegenüber dem AN oder zur Minderung der Vertragssumme bzw. sonstigen Einbehalten.
5) wenn nicht anders vereinbart, übernimmt der AN die Grobreinigung des Platzes nach dem Feuerwerk. Die Endreinigung gemäß den Vorgaben des Grundstückeigentümers obliegt dem AG (in der Regel unbedenklicher Restmüll). Der AG stellt den AN, bezüglich
eventueller Beeinträchtigungen / Beschädigungen des Grundstücks von etwaigen Ansprüchen des Grundstückseigentümers frei.

Indoor-Feuerwerk (ist genehmigungspflichtig / mind. 5 Wochen Vorlauf)
1) Bei Indoor-Feuerwerken gilt die zwischen AG und AN vereinbarte Zeit für den Aufbau. Der AG hat zu gewährleisten, daß die Raumtemperatur ab Aufbau bis Ende der Darbietung 18°C nicht unterschreitet bei einer rel. Luftfeuchtigkeit < 70%.
2) In den Veranstaltungsräumen herrscht Rauchverbot; dieses ist vom AG zu überwachen. Stromversorgung (220 V) ist ohne Spannungsschwankungen durch den AG zu gewährleisten. Die Zuleitung bis 25 m vor die Zündanlagen gewährleistet der AG.

6. Schadensersatz / Gewährleistung
Schadensersatzansprüche des AG aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht nachweislich durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des AN verursacht wurde.

7. Ausfall der Veranstaltung
1) entfällt das Feuerwerk aus Gründen, die der AN nicht bzw. der AG zu vertreten hat, entfällt die Leistungsverpflichtung des AN. Dies gilt auch für die mangelhafte Mitwirkung des AG (siehe 4. AGB) oder den Ausfall bzw. Abbruch des Feuerwerks aus Gründen, die keine der Vertragsparteien zu vertreten hat (höhere Gewalt).
2) In allen vorgenannten Fällen zahlt der AG dem AN Vergütung nach dem Prinzip: Vereinbarter Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen. Vorgenanntes gilt auch beim Eintreten höherer Gewalt z.B. Überflutung des Abbrennplatzes, Unwetter, Sturm größer 5m/sec, Gewitter usw. aber auch generell für Gründe, die der AG nicht zu vertreten hat. Ob bei z.B. Unwetter o.ä. abgebrannt wird, entscheidet der verantwortliche Pyrotechniker vor Ort am Abbrenntag / Veranstaltungstermin, nötigenfalls kurz vor der Ausführung.

8. Versicherungen der AN ist den gesetzlichen Vorschriften entsprechend EU -weit haftpflichtversichert.

9. Urheberrechte (UrhG = Urheberrechtsgesetz) werden grundsätzlich nicht übertragen
1. die Pyro-Inszenierungen des AN sind geschützte Werke gemäß § 2 UrhG; sie sind persönlich geistige Schöpfungen mit der nötigen Schöpfungshöhe. Vervielfältigung, Verbreitung u. öffentliche Wiedergabe auf Bild -und Tonträgern sind nicht zulässig. Die Werke sind generell kein „unwesentliches Beiwerk“ im Sinne des §57 UrhG und gemäß §59 UrhG nicht „panoramafrei“, weil nicht „bleibend“.

2. Foto-oder Videoaufnahmen der Feuerwerke des AN und deren Verwendung / Weitergabe, auch von Angeboten an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des AN; diese kann aus wichtigen Gründen, z.B. Zahlungsverzug jederzeit widerrufen werden. Der AG trägt dafür Sorge, dass Feuerwerke des AN nicht auf Bildträgern zur kommerziellen Nutzung aufgenommen werden und er verpflichtet sich zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen bezüglich unerlaubt zustande gekommener Verwertungshandlungen.

3. Die Punkte 9.1. und 9.2. gelten grundsätzlich, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
10. Änderungen der Konzeption durch den AN, z.B. aus feuerpolizeilichen, künstlerischen oder raumtechnischen Gründen sind auch ohne Rücksprache mit dem AG zulässig (z.B. auch Ersatz bestimmter Effekte durch gleichartige z.B. bei Lieferschwierigkeiten o.ä.)

Vor Ort Besichtigung Abbrennplatz Feuerwerk
Um ein aussagekräftiges und detailiertes Angebot für das Abbrennen eines Feuerwerks auszuarbeiten, ist (wenn der Kunde keine Zeichnung bzw. Detail u. Maßbezeichnete Skizze bei bringt)in der Regel eine Platzbesichtigung notwendig. Diese wird von uns mit dem Kunden vor Ort abgehalten. Bei Anfahrten bis 40 Km. Ist diese Dienstleistung Kostenfrei. Ab 40 Kilometer wird nach Zeitaufwand und Kilometer abgerechnet ( Km Preis a 0,30 Cent), sollte es zum Auftrag kommen sind sämtliche Kosten für die Platzbesichtigung sowie An- und Abfahrt im Preis für das Feuerwerk inklusive. Kommt es nicht zum Auftrag, wird nach Zeitaufwand und Kilometer abgerechnet und dem Interessenten (anfragenden Kunden) diese Dienstleistung in Rechnung gestellt, welche innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungserhalt von diesem bezahlt sein muss.

Gelesen und anerkannt AG = Auftraggeber ……………………………………………………… den ……………………………………………